Richtlinie der Stadt Fulda zur Förderung des Einsatzes regionaler Produkte in der Fuldaer Gastronomie FOLL REGIONAL
§1 Förderzweck
- Die Stadt Fulda gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien einen Zuschuss für den Einsatz regionaler Produk- te in der heimischen Gastronomie und initiert eine Marketingkampagne unter dem Titel „Foll regional“ für die teilnehmenden gastronomischen Betriebe.
- Ziel der Förderung ist die Schaffung eines Anreizes zum verstärkten und öffentlich wahrnehmbaren Einsatz von regionalen Produkten in den gastronomischen Betrieben in der Stadt Fulda.
- Ein Anspruch auf Gewährung eines Förderbetrages besteht nicht. Der Magistrat der Stadt Fulda entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Magistrat kann die Bewilligung der Zuschüsse davon abhängig machen, dass eine zur Zielerreichung aus- reichende Anzahl von Betrieben in der Stadt Fulda Förderanträge nach diesen Richtlinien stellen.
§2 Adressaten des Förderprogramms
Förderempfänger können nur natürliche oder juristische Personen sein, die in der Stadt Fulda gastronomische Betriebe, wie z. B. Hotels, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés, Bars etc., betreiben und im Rahmen dieses Betriebes Speisen und/oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.
§3 Voraussetzungen der Förderung
Teilnehmende gastronomische Betriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Bei mindestens 7/12/18 (Vgl. § 4) der in der Anlage 1 genannten Produktgruppen werden ausschließlich oder überwiegend (mehr als 50 %) Produkte eingesetzt, die von Produzenten oder verarbeitenden Betrieben in einem Umkreis von 50 km um die Stadt Fulda stammen. Eine Karte zur Gebietsabgrenzung ist als Anlage 2 beigefügt
- In der Speisekarte wird auf mindestens einer kompletten Seite für den Kunden transparent und nachvollziehbar ausgewiesen, aus welchen regionalen Betrieben die in der jeweiligen Gastronomie eingesetzten regionalen Produkte stammen. Der Fördermittelgeber bestimmt dabei die Art der Darstellung (Landkarte mit Partnerbetrieben und/oder Liste der regionalen Produzenten). Diese Liste ist zugleich maßgeblich für die Prüfung der Fördervoraussetzungen.
- Lieferung von ansprechendem Text- und Bildmaterial zur Präsentation auf der eigenen, neu anzulegenden Website sowie zur Teilnahme an der öffentlichkeitswirksamen Online und POS Kampagne. Die Umsetzung erfolgt durch den Fördermittelgeber in Kooperation mit der Region Fulda Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH.
- Gegenüber der Stadt Fulda wird durch Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen (Jahreslieferschein) einmal jährlich der Nachweis erbracht, von welchem regionalen Betrieb welche Jahresgesamtmenge an Produkten geliefert und damit im Betrieb eingesetzt wurde.
- Mindestlaufzeit der Teilnahme an dem Förderverfahren von 36 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums, darf die Anzahl der eingesetzten regionalen Produktgruppen nicht unter 7/12/18 (Vgl. § 4) sinken, wobei ein Wechsel einzelner regionaler Produkte bzw. Produktgruppen möglich und eine Ausweitung jederzeit erwünscht ist.
§4 Umfang und Dauer der Förderung
Die Förderung erfolgt in der Regel durch Bewilligung einer jährlich einmaligen finanziellen Förderung, deren Höhe sich nach der Menge der eingesetzten Produktgruppen richtet*, nach Abschluss eines Jahres der Teilnah me bei Erfüllung der unter § 3 genannten Bedingungen. Ferner werden die teilnehmenden Betriebe, sofern sie die Bedingungen des § 3 erfüllen, Mitwirkende der Kampagne unter dem Titel „Foll regional“ die von der Stadt Fulda initiiert und für die Dauer des Förderverfahrens durch regelmäßige Werbe- und Social-Media-Aktivitäten bekanntgemacht und unterstützt wird.
*Staffelung der Förderung nach Menge der eingesetzten Produktgruppen (Vgl. § 3)
7 Produktgruppen | Förderung in Höhe von 700 € |
12 Produktgruppen | Förderung in Höhe von 1.200 € |
18 Produktgruppen | Förderung in Höhe von 1.800 € |
§5 Pflichten des Förderempfängers
- Die Verantwortung für die Teilnahme an dem Förderverfahren und die Erfüllung der Förderbedingungen obliegt ausschließlich der Förderempfängerin/dem Förderempfänger. Mit der Bewilligung des Förderbetrages bzw. mit der Teilnahme an der Kampagne „Foll regional“ ist keine Prüfung oder Freigabe hinsichtlich der vom Förderempfänger einzuhaltenden sonstigen gesetzlichen Vorschriften in seinem Betrieb verbunden.
- Die Förderempfängerin/Der Förderempfänger ist verpflichtet, den Magistrat der Stadt Fulda über alle wesentlichen Ände- rungen von Tatsachen, die der Förderbewilligung zu Grunde lagen, unverzüglich zu informieren. Dies gilt insbesondere im Falle der Änderung der Person oder Rechtsform der Förderempfängerin/des Förderempfängers, des Abbruchs der Teilnah- me an dem Förderverfahren bzw. der Kampagne „Foll regional“ oder der Schließung des Betriebs.
- Die Förderempfängerin/Der Förderempfänger ist verpflichtet, den zuständigen Bediensteten oder Beauftragten des Magistrats auf Anforderung den Einsatz und Bezug regionaler Produkte während des Förderzeitraums vor Ort während der Betriebs- bzw. Geschäftszeiten nachzuweisen.
§6 Antragstellung und Bewilligungsverfahren
- Der Antrag auf Förderung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen beim
Magistrat der Stadt Fulda • Hauptamt
Herr Heumüller
Schlossstraße 1 • 36037 Fulda
timo.heumueller(at)fulda.de - Mit dem Antrag muss nachgewiesen werden, dass die antragstellende Person bzw. der teilehmende Betrieb die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und verbindlich an dem Förderprojekt und der damit verbundenen Kampagne teilnimmt. Nachweise (z. B. Liefernachweise und Liste der regionalen Produzenten, deren Produkte zum Einsatz kommen) sowie eine Eigenerklärung sind dem Förderantrag beizufügen.
- Der Magistrat der Stadt Fulda kann weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Förderfähigkeit erforderlich sind, anfordern.
- Der Magistrat der Stadt Fulda, entscheidet über den Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Die Bewilligung des Förderbetrages erfolgt in der Regel in Form eines schriftlichen Bewilligungsbescheids. Der Förderbetrag ist an den Zweck gebunden, dass für die Dauer der Bewilligung die Förderempfängerin/ der Förderempfänger in seinem Betrieb die Bedingungen des in § 3 erfüllt. Bestandteil des Bewilligungs bescheids sind die Bestimmungen dieser Richtlinie. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden
§7 Mittelauszahlung
Der Förderbetrag wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Betrag vergeben. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erstmals nach einjähriger Teilnahme. Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt einer nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durchzuführenden Prüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen. Die Einbeziehung in die Kampagne „Foll regional“ erfolt unmittelbar nach Erteilung des Bewilligungsbescheides.
§8 Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen
Verstößt die Förderempfängerin/der Förderempfänger gegen den Bewilligungsbescheid oder diese Förderricht linie, ist der Magistrat der Stadt Fulda berechtigt, den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben und die zugesagten Mittel entsprechend nicht auszuzahlen. Gleiches gilt, wenn die Förderempfängerin/der Förder empfänger geforderte Nachweise über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nicht oder nicht ordnungsge mäß erbringt. Im Falle einer Verfehlung der Zweckbindung, z. B. durch Abbruch der Teilnahme an der Kampagne oder falscher Angaben folgt der Ausschluss aus der Kampagne, der Bewilligungsbescheid wird in der Regel ganz aufgehoben und der Förderbetrag nicht ausgezahlt.
§9 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 03.07.2023 in Kraft. Das Förderprogramm läuft nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel zunächst bis zum 31.12.2027 (Eingang des Förderantrags)
03.07.2023
Der Magistrat der Stadt Fulda
Oberbürgermeister Dr. Wingenfeld